Gewährleistungseinbehalt

GewährleistungseinbehaltDer Gewährleistungseinbehalt ist überall im Handelswesen zu finden, wird als Begriff jedoch vorrangig mit der Baubranche verbunden. Ein Bauträger oder Hersteller von Waren sichert seinen Kunden beim Verkauf einen einwandfreien Zustand seiner Ware innerhalb einer vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist zu. Falls in diesem Zeitraum Mängel auftreten und der Bauträger oder Händler diese nicht beseitigen will oder kann, hat der benachteiligte Käufer das Recht zum Gewährleistungseinbehalt. In diesem Fall hält er das Geld aus ausstehenden Forderungen zurück, obwohl dieses eigentlich an den Händler oder Bauträger zu überweisen wäre.

Die Bezeichnung Gewährleistungseinbehalt ist etwas antiquiert und wird heute eher als Mängelanspruch bezeichnet. Entdeckt der Käufer innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsfrist den Eintritt von Mängeln, hat er bei ausbleibender Beseitigung ein Recht auf Entschädigung, beispielsweise durch das ausbleibende Begleichen von Rechnungsbeträgen. In welchem Rahmen eine Beseitigung der Mängel vorgeschrieben ist und bis zu welchem Anteil Forderungen durch den Gewährleistungseinbehalt gestrichen werden können, wird im jeweils abgeschlossenen Bau- oder Kaufvertrag festgelegt. Hier kann ergänzend ein Leistungsverweigerungsrecht integriert werden, das den Bauträger als rechtliche Regelung begünstigt. In diesem Fall wird auf Ansprüche nach dem Gewährleistungseinbehalt verzichtet, sofern der Käufer die Immobilie oder Ware annimmt und den intakten Zustand bei Übernahme schriftlich bestätigt.