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Löschungsanspruch
Der Löschungsanspruch ist eine Regelung, die fast ausnahmslos bei Baufinanzierungen anzutreffen ist. Bei diesen ist es üblich, ein oder mehreren Kreditgebern eine Hypothek als Grundpfandrecht zuzugestehen, die im Grundbuch der Immobilie eingetragen werden. Das Pfandrecht dient der Absicherung des Kredits und ermöglicht es dem Kreditgeber, bei Zahlungsschwierigkeiten während der Tilgungsphase auf die Immobilie als Sicherheit zuzugreifen, z. B. im Rahmen einer Zwangsversteigerung.
Der Löschungsanspruch des Kreditnehmers sorgt dafür, dass die Rechte aus der Hypothek nicht dauerhaft fortbestehen. So ist die Lösung der entsprechenden Einträge eines Kreditgebers aus dem Grundbuch vorzunehmen, sobald der Kreditnehmer sein Darlehen inklusive aller Zinsen und Gebühren an den Baufinanzierer zurückgezahlt hat. Der Löschungsanspruch kann mehrfach hintereinander geltend gemacht werden, falls mehr als ein Kreditgeber an der Finanzierung der Immobilie beteiligt war oder diese als Sicherheit für andere Kreditfinanzierungen diente.
Durch das Grundbuch ist eindeutig geregelt, welchen Kreditgebern gegenüber der Löschungsanspruch zuerst durchzusetzen ist und welche hiernach im Rang aufrücken. Dies gilt in gleicher Weise bei Problemen in der Tilgungsphase, bei der Kreditgeber in einer festgelegten Reihenfolge ihre Ansprüche gegen den Schuldner durchsetzen können. Rechtlich gilt der Löschungsanspruch in Deutschland ausschließlich für Grundbucheinträge ab dem Jahr 1978, praktisch sind nur noch selten frühere Eintragungen anzutreffen.