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Pfändung
Als Pfändung wird das Entziehen eines Objektes auf rechtliche Anordnung hin verstanden, das hiernach auf einen neuen Eigentümer übergeht. Zu einer Pfändung kommt es im Regelfall nur, wenn der ursprüngliche Besitzer des Gegenstandes Schulden bei einem Kreditgeber begleichen muss und dies nicht mehr aus eigener Kraft kann. Da der Kreditgeber droht, das für den Kredit bereitgestellte Geld bzw. eine verbleibende Restschuld zu verlieren, kann er durch das Pfänden von Objekten des Kreditnehmers diesen Verlust ausgleichen.
Die Pfändung kann nicht vom Kreditgeber selbst durchgeführt werden, stattdessen erfolgt sie alleine auf Anweisung eines Amtsgericht. Bei diesem kann der Kreditgeber Klage einreichen, falls ein Kreditnehmer der Tilgung des Kreditvertrags nicht mehr nachkommt und auch ansonsten keinerlei Sicherheiten für den Kredit angegeben hat. Abhängig von der Sachlage wird die Pfändung juristisch angeordnet und ein Gerichtsvollzieher mit der Durchführung beauftragt.
Zu unterscheiden ist dieses Vorgehen von der Bereitstellung eines Pfandes bzw. dem Einräumen eines Pfandrechtes, was ebenfalls zur Absicherung eines Kredits möglich wird. In diesem Fall gesteht der Kreditnehmer dem Geldgeber vertraglich zu, auf ein bestimmtes Pfand im Falle der Zahlungsunfähigkeit zugreifen zu können. Dieses Recht kann unmittelbar gemäß Vertragstext durchgesetzt, so dass der juristische Umweg über das Amtsgericht nicht zwingend gegangen werden muss.