Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit

Unbeschränkte GeschäftsfähigkeitDie unbeschränkte Geschäftsfähigkeit ist ein rechtlicher Fachbegriff, die in Deutschland allen natürlichen Personen nach Erreichen der Volljährigkeit zugeschrieben wird. Im Vergleich zu Kindern und Jugendlichen, die lediglich eingeschränkt geschäftsfähig sind, sind Erwachsene in allen Lebensbereichen dazu befähigt, Verträge abzuschließen und eigenverantwortlich am Geschäftsleben teilzunehmen.

Im Finanzbereich sorgt die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit dafür, dass Erwachsene mit Vollendung des 18. Lebensjahres Konten eröffnen oder Kredite abschließen können. Für Minderjährige ist die Einwilligung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten notwendig, auch die Unterschrift entsprechender Verträge ist durch einen Volljährigen zu erbringen. Durch unbeschränkte Geschäftsfähigkeit entstandene vertragliche Bindungen sind innerhalb festgelegter Fristen anfechtbar oder von Vornherein nicht gültig, beispielsweise durch einen Irrtum über Inhalt oder Eigenschaft der Vertragsinhalte.

Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit muss bei Volljährigen nicht bis zum Tode erhalten bleiben, häufig wird im hohen Lebensalter die Entscheidung an einen Vormund abgegeben. Bei einer geistigen Behinderung wird die volle Geschäftsfähigkeit je nach Einzelfall ebenfalls bestritten, so dass ein familiärer oder offizieller Vormund mit der Durchführung von Geschäftsprozessen im Auftrag der betroffenen Person beauftragt wird. Im hohen Lebensalter ist die Aufgabe der vollen Geschäftsfähigkeit vertraglich zu regeln, wobei dies über eine eindeutige Willenserklärung der betroffenen Person zu erfolgen hat.