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Verzugzinsen
Verzugzinsen stellen eine Strafzahlung dar, die private oder geschäftliche Kunden bei einem zu späten Begleichen ausstehender Forderungen an den Leistungserbringer zahlen müssen. Vor allem für Dienstleistungen, beispielsweise von Handwerkern oder vergleichbaren Anbietern, ist eine Rechnungsstellung nach Erledigen der anfallenden Arbeiten üblich. Durch den Erhalt der Rechnung wird der Empfänger der Dienstleistungen zu einem Schuldner, der den ausstehenden Betrag innerhalb einer vorgeschriebenen Frist zu begleichen hat. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können Händler oder Handwerker Verzugzinsen anrechnen, sofern der Ausgleich der Forderung länger als 30 Tage dauert.
Der Händler darf die Verzugzinsen nicht in einer beliebigen Höhe anrechnen, auch hier macht der Gesetzgeber klare Vorgaben. Handelt es sich um eine Rechnungsstellung, die von einem Unternehmen an einen privaten Verbraucher erfolgt, ist aktuell ein Zinssatz von fünf Prozent zuzüglich Basiszins etabliert. Wurde das Geschäft ausschließlich zwischen zwei Unternehmen abgewickelt, liegen die Verzugzinsen mit acht Prozent plus Basiszins höher. Für eine Anrechnung der Zinsen muss es nicht zwangsläufig zu einer schriftlichen Anmahnung der ausstehenden Rechnung kommen. Gerade bei regelmäßigen Leistungen, deren Kosten monatlich oder jährlich zu begleichen sind, wird die Anrechnung der Zinsen ohne Vorwarnung möglich.