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Pfändungsfreigrenze
Die Pfändungsfreigrenze ist ein Geldbetrag in Euro, der einem privaten Schuldner selbst im Falle einer regelmäßigen Pfändung seines Gehalts zugestanden wird. Durch die Festlegung dieser Grenze soll ihm ein Nettoeinkommen zugesichert bleiben, mit dessen Hilfe er seinen Lebensalltag auch bei ausstehender Kreditschuld weiterhin führen kann. Die Pfändungsfreigrenze liegt seit dem 1. Juli 2015 bei 1.073,88 Euro für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen, ab einem Höchstbetrag von 3.392,09 Euro findet eine volle Pfändung statt.
Eine Bedeutung hat die Pfändungsfreigrenze im Kreditwesen erst, wenn verschiedene Instanzen zum Begleichen einer Restschuld durchlaufen wurden. Kommt ein Kreditnehmer den Verpflichtungen der Rückzahlung nicht mehr nach, hat der Kreditgeber den Kreditvertrag zunächst zu kündigen. Hiernach kann er auf hinterlegte Sicherheiten zurückgreifen, je nach Vertragsart wurde auch ein Pfandrecht eingeräumt. Ist dies nicht der Fall, muss der Kreditgeber das Amtsgericht anrufen, dass alleine das Urteil über eine Pfändung aussprechen kann. Diese obliegt einem beauftragten Gerichtsvollzieher, der zunächst dingliche Objekte zur Begleichung der Restschuld heranziehen wird. Reichen diese nicht aus, wird das Gehalt des Schuldners bis zur vollständigen Kredittilgung gepfändet, wobei die Pfändungsfreigrenze den nicht zu berücksichtigen Anteil des Nettoeinkommens angibt.