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Vollstreckungsmaßnahmen
Als Vollstreckungsmaßnahmen werden sämtliche Anweisungen eines Prozess- oder Amtsgericht zusammengefasst, die der Tilgung einer Schuld im Rahmen einer Zwangsvollstreckung dienen. In der Praxis werden solche Maßnahmen ergriffen, wenn ein Gläubiger vergeblich auf die Tilgung einer Schuld wartet, z. B. weil der Schuldner zahlungsunwillig oder -unfähig ist. Der Gläubiger geht den juristischen Weg und beantragt eine gerichtliche Anordnung der Vollstreckung, die im positiven Fall durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt wird.
Die erste und wichtigste aller Vollstreckungsmaßnahmen ist die Pfändung von Vermögen des Schuldners in einem Umfang, wie es der Deckung der verbleibenden Schuld entspricht. Im privaten Umfeld gehören zu den pfändbaren Objekten beispielsweise Möbel oder ein Kraftfahrzeug. Weitreichende Vollstreckungsmaßnahmen erstrecken sich bis zur Pfändung des Gehalts, wobei dem Schuldner unabhängig von der Höhe der Schuld ein gewisser Anteil für die Lebensführung zugestanden wird. Auch Konten können gepfändet werden, die als Sparprodukt oder Geldanlage dienen.
Sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen können nur durchgeführt werden, wenn zuvor ein vollstreckbarer Titel durch die Gerichtsbarkeit ausgestellt wurde. Neben dem Amtsgericht kann auch ein Notar oder eine andere Instanz des deutschen Rechtswesens dieses Dokument ausstellen. Dem Schuldner steht offen, gegen jede Form der Vollstreckung eine Gegenklage einzureichen – nicht zuletzt, wenn es zwischenzeitlich zu einer Tilgung kam.